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Katastrophenbeihilfe

Katastrophenbeihilfe

Das Land Burgenland fördert die Behebung von Katastrophenschäden, das sind Sachschäden, die durch Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen, Erdbeben, Schneedruck, Orkan, Bergstürze und Hagel verursacht wurden.

Gefördert werden durch solche Ereignisse ausgelöste Schäden im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften.

Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen können jedoch nicht anerkannt werden, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. 

Information für Geschädigte

Für Fragen zur Abwicklung bei Katastrophenschäden stehen Ihnen generell nachfolgende Stellen zur Verfügung:

 

  • Wohnsitzgemeinde
  • Amt der Burgenländischen Landesregierung
    Abteilung 4 – Agrarwesen und Natur- und Klimaschutz
    Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
    057-600/2076

Details und Richtlinien

Nähere Details wurden im Katastrophenfondsgesetz des Bundes und in den Allgemeinen Richtlinien zur Förderung der Behebung von Katastrophenschäden festgelegt.


Fehlende Unterlagen können auch nach der Antragsstellung nachgereicht werden.

Formulare

Wärmepreisdeckel – Antragstellung bis 31.12.2024

Wärmepreisdeckel – Antragstellung bis 31.12.2024

Der Wärmepreisdeckel ist eine Förderung des Landes für burgenländische Privathaushalte. Die Förderung soll Haushalten mit kleinen und mittleren Einkommen helfen, die enorm gestiegenen Heizkosten zu bewältigen. Bei der Berechnung der Förderhöhe des Wärmepreisdeckels werden die Netto-Haushaltseinkommen und die Wärmekosten (Heizkosten) des Haushalts berücksichtigt..

Für die Antragstellung im Gemeindeamt wird ein vollständig ausgefülltes Datenblatt, sowie Nachweise über  Energiekosten benötigt. (entweder Gas- bzw. Strom-Jahresrechnungen 2023 oder Holz- bzw. Ölrechnungen aus dem Jahr 2024)
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 02686/2125 oder per Mail post@schattendorf.bgld.gv.at zur Verfügung.

Richtline zum Download: Richtlinie_WPD_2024

Datenblatt zum Download: Datenblatt 2024
Das Datenblatt in Papierform ist im Gemeindeamt erhältlich.*

Bei Vertretung ist eine Vollmacht erforderlich! Vollmachtformular: Vollmacht

 

Link zum Online-Antrag (ID-Austria erforderlich!): Online-Antrag

Weitere Informationen unter: https://www.burgenland.at/themen/soziales/sozial-und-klimafonds/waermepreisdeckel/

Fußgängerzone: mit 01.12.2023 in Kraft

Fußgängerzone: mit 01.12.2023 in Kraft

Mit 01.12.2023 tritt die Verordnung über die Errichtung der Fußgängerzone in Kraft.

Ab dem Aufstellen der entsprechenden Verkehrszeichen ist das Befahren der Fußgängerzone nur mit gültiger Ausnahmebewilligung gem. § 45 Abs. 2 StVO 1960 gestattet.

Das Ansuchen kann im Gemeindeamt Schattendorf zu den Parteiverkehrszeiten eingebracht werden. (MO 8-12 Uhr | MI 13-16 Uhr | FR 08-12 Uhr)

Erforderliche Unterlagen:

  • vollständig ausgefüllter Antrag um Ausnahmebewilligung Fußgängerzone Schattendorf (Formular zum Download: Antrag um Ausnahmebewilligung Fußgängerzone Schattendorf)
  • Identitätsnachweis mit Lichtbild (Reisepass/Personalausweis/Führerschein)
  • aktuelle Meldebestätigung (bei Wohnsitz in Ungarn: Meldekarte)
  • Führerschein und Zulassungsschein
  • Nachweise der erheblichen Interessen (z.B. Mitglied eines Vereines)

Sobald die Anträge behandelt wurden, werden die Antragsteller von der Marktgemeinde Schattendorf verständigt.

Für die Antragstellung werden € 14,30 (+ €3,90 pro Beilage) Bundesgebühr verrechnet.
Die Kosten für die Bescheiderstellung belaufen sich auf € 38,90 (einmalige Ausnahme) bzw. € 145,90 (mehrmalige Bewilligung). Diese Verwaltungsabgaben werden mit Schattendorf-Einkaufsgutscheinen im Wert von € 140,00 refundiert. (Die Gutscheine haben in allen Schattendorfer Geschäften inkl. Billa, Warmbad, Friseur etc. Gültigkeit.)*
Die Gebühren und Abgaben sind erst bei Erhalt des Bescheides fällig.

Bei einem bewilligten Antrag erhält der Antragsteller für sein Kraftfahrzeug eine Klebevignette die an der Windschutzscheibe angebracht werden muss. Diese Vignette ist nicht übertragbar. Nähert sich das Auto der Polleranlage, versinken die Poller im Boden und die Einfahrt in die Fußgängerzone ist möglich.

Es wird darauf hingewiesen, dass jeglicher Missbrauch mit einem Entzug der Ausnahmebewilligung geahndet wird!