Hinweis zur Schneeräumungs- und Streupflicht gem. § 93 StVO
Aufgrund der winterlichen Witterungsverhältnisse möchten wir Sie darauf hinweisen, dass gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Eigentümerinnen und Eigentümer von an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Liegenschaften verpflichtet sind, die Schneeräumung und Streuung durchzuführen.
Diese Verpflichtung umfasst insbesondere:
- das Entfernen von Schnee und Eis von Gehsteigen, Gehwegen sowie Gehflächen entlang der Liegenschaft,
- das Streuen bei Schnee- und Eisglätte mit geeigneten Streumitteln,
- die Durchführung der Maßnahmen in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr, sodass Fußgängerinnen und Fußgänger die Verkehrsflächen gefahrlos benützen können.
Sofern kein Gehsteig vorhanden ist, ist ein entsprechender Randstreifen der Straße in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu räumen und zu streuen.
Bitte beachten Sie, dass bei Unterlassung dieser Pflichten eine Haftung für daraus entstehende Schäden sowie verwaltungsrechtliche Konsequenzen nicht ausgeschlossen sind.
Wir ersuchen Sie daher, Ihrer Schneeräumungs- und Streupflicht gewissenhaft nachzukommen und bedanken uns für Ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit in unserer Gemeinde.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bürgermeister
Thomas Hoffmann




